Im Schatten der umfangreichen Berichterstattung über das Thema mit dem großen C in den vergangenen Monaten ist eine kleine Meldung aus dem hohen Norden der Republik weitestgehend untergegangen. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in Schleswig wurde mal wieder genötigt sich mit dem Thema Freistehen mit Wohnmobilen zu befassen und hat im Juni ein weiteres Urteil (Az. 1 Ss-OWi 183/19) dazu gefällt.
In diesem Fall geht es um die Fahrerin eines Wohnmobils die in Sankt Peter-Ording auf einem PKW Parkplatz übernachtet hat. Dafür wurde sie schon im vergangenen Jahr in einem Verfahren vor dem Amtsgericht Husum zur Zahlung einer Geldstrafe von 100 € (in Worten einhundert!!) verurteilt. Ihre Rechtsbeschwerde gegen dieses Urteil wurde jetzt vom OLG abgelehnt. Weitestgehend mit ähnlicher Begründung und Verweis auf das Landesnaturschutzgesetz von Schleswig-Holstein wie schon in einem gleichgelagerten Urteil von 2002 (Az. 1 Ss OWi 33/02), das auch hier im Forum schon wiederholt thematisiert wurde.
Der Hinweis der Wohnmobilistin auf den Gemeingebrauch entsprechend der Straßenverkehrsordnung wurde vom OLG abgewiesen:
„Die Übernachtung diente nicht der Wiederherstellung der Fahrtauglichkeit der Betroffenen, denn sie fand nicht im Rahmen einer Unterbrechung der Fahrt zum Zielort statt. Vielmehr hatte die Betroffene ihr Ziel, Sankt Peter-Ording, bereits erreicht. Die Übernachtung erfolgte als erste im Rahmen von mehreren geplanten Urlaubstagen. Dieses Verhalten ist nicht mehr vom straßenrechtlichen Gemeingebrauch gedeckt, sondern stellt eine unzulässige Sondernutzung dar.“
Ohne jetzt die Pferde scheu machen zu wollen, es werden jährlich sicherlich einige tausend Übernachtungen von Freistehern in Schleswig-Holstein praktiziert ohne das Bußgelder gezahlt werden, muss man feststellen das die touristischen Regionen des Bundeslandes zwischen den Meeren ein gefährliches Pflaster für die Freunde des gepflegten Freistehens geworden sind. Konnte man es früher noch sportlich nehmen und hat ein eventuell zu zahlendes Bußgeld hingenommen, ist das bei der hier genannten Größenordnung schon nicht mehr für jeden so einfach möglich.
Man sollte sich über eins im Klaren sein, wie schon bei dem Urteil des OLG von 2002, wird auch das Urteil aus diesem Jahr bei den zuständigen Behörden auch in anderen Teilen der Republik die Meinung zum Thema Freistehen mit Wohnmobilen beeinflussen.
Gruss Klaus